Die Wernsdorfer Bucht am Krossinsee

Satzung

DER ANGELFREUNDE KROSSINSEE e.V. im DAFV e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen

„Angelfreunde Krossinsee e.V. im DAFV e.V.“,

im folgenden „Angelfreunde Krossinsee“ genannt.
2. Er hat seinen Sitz in 15713 Königs Wusterhausen OT Wernsdorf, Jovestr. 25,
Landkreis Dahme-Spreewald und ist im Vereinsregister unter VR 5382 CB beim Amtsgericht Cottbus eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gründungszweck und Aufgaben
1. Die Angelfreunde Krossinsee sind die rechtliche Nachfolgeorganisation der Ortsgruppe Wernsdorf des DAV der DDR. Die Angelfreunde Krossinsee sind eine einheitliche, unabhängige Vereinigung der Angler. Die Angelfreunde Krossinsee verfolgen ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Seine Organe werden gewählt, arbeiten ehrenamtlich und sind gegenüber den Mitgliedern rechenschaftspflichtig.
3. Die Angelfreunde Krossinsee erkennen den Landesanglerverband Brandenburg e.V. im DAFV e.V. sowie seine Satzung an.
4. Sein besonderes Ziel sind die Erhaltung bzw. Schaffung von Möglichkeiten und Voraussetzungen für alle Formen des Angelns, zum Natur- und Umweltschutz, zur Erhaltung und Pflege der Gewässer sowie zur Hege der Fischbestände einschließlich des Artenschutzes.
In Wahrnehmung seiner eigenständigen Aufgaben arbeitet der Verein Angelfreunde Krossinsee mit den Fischereibetrieben, wissenschaftlichen Institutionen sowie mit den Vereinigungen zusammen, die sich für die Gestaltung der Landeskultur, dem Schutz der Natur und dem Sport einsetzen.

§ 3 Förderung außerhalb der Gemeinnützigkeit
1. Zur Förderung der Sport- und Freizeitschifffahrt stellt der Verein seine Anlagen und Einrichtungen zur Verfügung.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied der Angelfreunde Krossinsee kann jeder Bürger werden, der diese Satzung und alle vom Landesanglerverband beschlossenen Ordnungen anerkennt.
Minderjährige im Alter von 8 bis 17 Jahren dürfen Mitglied werden, wenn sie ein schriftliches Einverständnis ihres gesetzlichen Vertreters vorlegen.
2. Für die Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag an die Angelfreunde Krossinsee zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
Austritt eines Mitgliedes durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres.
Ausschluss eines Mitgliedes durch Beschluss des Vorstandes, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt, eine völlige Inaktivität festzustellen ist oder ein vereinsschädigendes Verhalten vorliegt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu dieser Versammlung einzuladen und anzuhören.
durch den Tod eines Mitgliedes.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht auf Unterstützung und Förderung zur Ausübung des Angelsports im Rahmen der Satzung der Angelfreunde Krossinsee.
2. Es besteht das Recht, nach einer Prüfung die entsprechende Qualifikation zum Erwerb einer bestimmten Angelberechtigung zu erlangen.
3. Jedes Mitglied hat das Recht, ab vollendetem 18. Lebensjahr zu wählen und gewählt zu werden.
4. Jedes Mitglied hat die Pflicht, diese Satzung einzuhalten, die satzungsgemäßen Anordnungen des Vorstandes zu befolgen, und die festgelegten Beiträge ohne besondere Aufforderungen bis zur Ausgabe der
Beitragsmarken und Angelkarten, spätestens bis zur ersten Mitgliederversammlung des Geschäftsjahres zu entrichten. Die Nutzung des Vereinsgeländes und der Stege sowie die Höhe der Beiträge und Gebühren regelt der Vorstand.
5. Darüber hinaus ist jedes Mitglied verpflichtet, durch tatkräftige Mitarbeit die Aufgaben und Ziele der Angelfreunde Krossinsee zu unterstützen.

§ 6 Organe des Vereins
Die Organe der Angelfreunde Krossinsee sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
– die Revisionskommission

§ 7 Die Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ der Angelfreunde Krossinsee ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
– Wahl und Abwahl des Vorstandes
– Wahl der Mitglieder weiterer Gremien
– Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Finanzplanes
– Beschlussfassung über den Jahresabschluss
– Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
– Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
– Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
– Beschlussfassung über Änderungen bzw. Neufassungen der Satzung
3. Der Termin der Mitgliederversammlung ist im Jahresterminplan festgelegt. Sie tagt in der Regel zweimal im Jahr.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25% der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrages auf schriftliche Berufung tagen. Die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch Aushang im Schaukasten des Anglerheims.
5. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Sie findet einmal jährlich statt und ist die erste Versammlung im Geschäftsjahr.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache, bei Änderungen bzw. Neufassungen der Satzung die Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen.
Anträge zur Beratung und Abstimmung in der Mitgliederversammlung können gestellt werden:
– von jedem Mitglied über 18 Jahre
– vom Vorstand.
Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden der Angelfreunde Krossinsee eingegangen sein.
Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sind.
Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.
§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Geschäftsführer. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
2. Zur rechtsverbindlichen Außenvertretung genügt die Einzelvertretungsberechtigung der Vorstandsmitglieder.
3. Im Innenverhältnis werden die Beschlüsse vom erweiterten Vorstand getroffen.
Zum erweiterten Vorstand gehören:
– der Kassenwart
– der Sportwart
– der Kulturwart
– der Werterhaltungswart
4. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 5 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
5. Der Vorstand tagt in der Regel monatlich.
6. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 9 Finanzen
1. Die finanziellen Mittel, die den Angelfreunden Krossinsee zufließen, werden vom Vorstand verwaltet. Sie dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2. Über die Herkunft und Verwendung der Mittel hat der Vorstand für jedes Geschäftsjahr in der darauf-folgenden Hauptversammlung Rechenschaft abzulegen.
3. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge richtet sich nach der vom Landesanglerverband vorgegebenen Finanzstruktur.

§ 10 Revision
1. Durch die Mitglieder der Angelfreunde Krossinsee ist eine unabhängige Revisionskommission zu wählen.
2. Die Revisionskommission prüft Kasse, Bankbelege, das Buchwerk, die Einhaltung dieser Satzung sowie den Jahresabschluss. Die Kontrollen sind mindestens einmal zum Abschluss des Geschäftsjahres durchzuführen.
3. Über jede Revision ist ein schriftlicher Bericht für den Vorstand anzufertigen und in der Hauptversammlung vorzutragen.

§ 11 Maßregelung
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:
– die öffentliche Ermahnung in der Mitgliederversammlung
– eine Startsperre
– einen Verweis
– Funktionsentzug
– Ausschluss nach schriftlicher Abmahnung

§ 12 Entschädigungen
1. Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Erstattung von Reisekosten, Tages- und Übernachtungsgeldern.
2. Sonstige Aufwendungen sind zu planen, durch den Vorstand zu beschließen und zweckbezogen zu verwenden.

§ 13 Auflösung
1. Über die Auflösung der Angelfreunde Krossinsee entscheidet eine hierfür besonders einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
2. Bei Auflösung oder Wegfall des Zweckes gem. § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen, soweit es Ansprüche aus Darlehensverträgen der Mitglieder übersteigt, dem Kreisanglerverband Fürstenwalde/Land e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 01. Oktober 2016 beschlossen und tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die auf der Mitgliederversammlung am 08. April 1995 beschlossene Satzung außer Kraft.

 

 

Der Vorstand